Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Tragung der Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 auf eine neue rechtliche Grundlage. Hierbei geht der Gesetzgeber in Anlehnung an die Praxis in anderen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen davon aus, dass Prüfkosten einen normalen Betriebsaufwand darstellen, der über den Preis finanziert wird. Demgemäß sei es sachgerecht, den Einrichtungen zu ermöglichen, die von ihnen zu tragenden Prüfkosten in die Vergütungen und Entgelte einzustellen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 44).

Eine weitere Kostenregelung sieht Abs. 2 für das Schiedsstellenverfahren gem. § 115 Abs. 3 Satz 3 im Zusammenhang mit Vergütungskürzungen vor.

Abs. 3 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung für Entgeltbestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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