Rz. 10

Bereits durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 hat der Gesetzgeber mit der Regelung in Abs. 3 den Landesverbänden die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, den Prüfumfang unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben zu verringern. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das PNG v. 23.10.2012 wurde Abs. 3 zur weiteren Entlastung der Prüfverfahren modifiziert. Während nach Abs. 3 i. d. F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes der Gesetzgeber eine Verringerung des Prüfumfangs nur bei vorliegenden Erkenntnissen über die Erfüllung der Qualitätsanforderungen auf der Basis von Prüfergebnissen der zuständigen Aufsichtsbehörden nach heimrechtlichen Vorschriften oder landesrechtlicher Prüfverfahren vorsah, sind die Landesverbände der Pflegekassen seit Neufassung des Abs. 3 durch das PNG mit Wirkung zum 30.10.2012 zwingend gehalten, vor einer Regelprüfung entsprechende Prüfergebnisse abzufragen (Abs. 3 Satz 1). Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden (Abs. 3 Satz 2). Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem für die Landesverbände der Pflegekassen und die Medizinischen Dienste in § 117 normierten Auftrag zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Heimaufsichtsbehörden. Die Verantwortung der Landesverbände der Pflegekassen für die Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Qualitätsanforderungen wird von alledem nicht berührt.

 

Rz. 11

Abs. 3 Satz 3 schreibt den Landesverbänden der Pflegekasseneine eine angemessene Verringerung des Prüfumfangs der Regelprüfung vor, wenn

  1. die Prüfungen nicht länger als 9 Monate zurückliegen,
  2. die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und
  3. die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Abs. 1a gewährleistet ist.

Sämtliche Voraussetzungen müssen im Falle einer vorgesehenen Verringerung des Prüfumfangs kumulativ erfüllt sein. Nach Abs. 3 Satz 4 kann die Pflegeeinrichtung allerdings verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge