Rz. 18

Die in Abs. 1 beschriebenen Bedingungen, unter denen ein privater Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen werden kann, sind für die private Versicherungswirtschaft atypisch. Sie sollen nach Abs. 2 ausschließlich auch nur für solche Personen gelten, die sich zum 1.1.1995 als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung befreien ließen oder als privat Krankenversicherte verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 kann dabei der Umfang des Versicherungsschutzes nicht weitergehender sein, als dieser durch die soziale Pflegeversicherung vorgeschrieben ist. Für Versicherungsverträge, die freiwillig abgeschlossen werden oder die zusätzliche Leistungen vorsehen, gelten diese Sonderbestimmungen nicht, sondern die allgemein üblichen Versicherungsbedingungen.

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