Rz. 2

Löschen bedeutet das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 107 Rz. 3; vgl. zur neuen Rechtslage Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 107 Rz. 34.1). Erfasst werden hiervon alle Maßnahmen, die eine Rückgewinnung der ihrer Vernichtung zugeführten Informationen ausschließen, z. B. das Entfernen von Datenträgern aus der Verwaltungsakte und das anschließende Vernichten (vgl. Bay LSG, Urteil v. 31.3.2011, L 15 SB 80/06). Unerheblich ist hierbei das für die Unkenntlichmachung angewandte Verfahren. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis. Löschen ist daher nicht nur jede physische Vernichtung von Daten bzw. Datenträgern, sondern auch jede andere Form der Unkenntlichmachung, die eine Kenntnisnahme der betroffenen Daten für die Zukunft ausschließt (z. B. Schwärzen, Überstreichen per Tipp-Ex etc.). § 107 Abs. 1 Satz 3 lässt die Annahme zu, dass der Löschungspflicht auch durch Anonymisierung des verfügbaren Datenmaterials hinreichend Rechnung getragen wird.

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