Rz. 33

Mit der Zahlung der Gesamtvergütung sind alle Vergütungsansprüche der KVen für die vertragsärztliche Versorgung abgegolten (Abs. 1). Der Anspruch auf Gesamtvergütung kann auch durch Aufrechnung der Krankenkassen erlöschen. Die befreiende Wirkung schützt die Krankenkassen vor Nachforderungen (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 6 KA 28/11 R). Anspruchsinhaber auf Zahlung der Gesamtvergütung sind die jeweiligen K(Z)Ven. Anspruchsgegner sind die Krankenkassen, deren Mitglieder nach dem Wohnortprinzip im Bezirk der jeweiligen KZV ihren Wohnsitz haben. Die KZVen nehmen die Ansprüche nicht als Vertreter der bei ihnen organisierten Ärzte oder Zahnärzte wahr. Das bedeutet, dass die Ansprüche aus eigenem Recht bestehen (BSG, Urteil v. 10.5.1995, 6 RKa 18/94). Die Gesamtvergütung stellt bei der allein anspruchsberechtigten Krankenkasse keinen Verrechnungsposten dar, den sie wie private Verrechnungsstellen an die beteiligen Ärzte weiterleiten (Loose, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 85 Rz. 85). Aus alledem folgt, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte keine Ansprüche an die Krankenkassen stellen können. Sie müssen sich an die K(Z)Ven halten, die diese Vergütungsansprüche aus der ihnen gezahlten Gesamtvergütung zu befriedigen haben (Hess, in: BeckOGK, SGB V, § 85 Rz. 13). Die Erfüllung erstreckt sich auch auf Dritte, also sind Ansprüche von Leistungserbringern ebenfalls ausgeschlossen.

 

Rz. 34

In welchem Zeitrhythmus die Vergütung an die Ärzte verteilt wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Hingenommen wird die quartalsweise Abrechnung (vgl. dazu BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 6 KA 19/04 R; Freudenberg, in: jurisPK-SGB V, § 85 Rz. 45), weil den KVen insoweit ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Die zitierte Rechtsprechung hat es akzeptiert, dass trotz fehlender gesetzlicher Regelung Ausschlussfristen gesetzt werden können. Möglich sind auch monatliche Abschlagszahlungen (Loose, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 85 Rz. 86).

 

Rz. 35

Der Anspruch entsteht mit dem Eintritt der Fälligkeit. Die Gesamtvertragspartner können die Fälligkeit von einer Schlussrechnung abhängig machen (Freudenberg, in: jurisPK-SGB V, § 85 Rz. 50.1).

 

Rz. 36

§ 75 Abs. 1 Satz 4 gibt den Krankenkassen ein Zurückbehaltungsrecht. Eine Verjährung tritt 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 45 SGB I, § 113 Abs. 1 SGB X analog, vgl. dazu Freudenberg, a. a. O., Rz. 50).

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