Rz. 87

Abs. 4 Satz 6 bestimmt, dass Widerspruch und Klage eines Vertragszahnarztes gegen den Honorarbescheid seiner KZV keine aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass die aus dem Honorarbescheid resultierenden Konsequenzen sofort gezogen werden können, was die Abwicklung der Honorarverteilung bei einer KZV erheblich beschleunigt und damit auch vereinfacht. Keine Rolle spielt, ob es sich um den Erstbescheid oder eine Änderung oder eine Aufhebung eines Honorarfestsetzungsbescheides handelt. Damit soll im Übrigen auch die Zahl der Klagen gegen Honorarfestsetzungen eingedämmt werden, die oftmals nur wegen des Zahlungsaufschubs und weniger um der Sache willen erhoben worden sind.

Ausgeschlossen ist eine Inzidentprüfung einer Gesamtvergütungsvereinbarung in einem Rechtsstreit über den Honoraranspruch (BSG, Beschluss v. 28.10.2015, B 6 KA 35/15 B).

Die Vertragspartner können die geschlossenen Vereinbarungen bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen.

Wird der Inhalt des Gesamtvertrages durch das Schiedsamt nach § 89 durch einen Schiedsspruch festgesetzt, können die Beteiligten den Schiedsspruch ohne Vorverfahren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beklagen. Hierbei unterliegt der Schiedsspruch einer eingeschränkten Kontrolle (Loose, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 85 Rz. 466).

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