Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 3a eingefügt sowie in Abs. 5 die Wörter "erstmals bis zum 31. Dezember 2005" gestrichen worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen v. 30.5.2016 (BGBl. I S. 1254) sind mit Wirkung zum 4.6.2016 in Abs. 3 die Sätze 2 und 3 angefügt, in Abs. 5 der Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt sowie der Abs. 6 angefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 3b eingefügt worden.

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