2.1 Aktives und passives Wahlrecht

 

Rz. 4

Jedes Mitglied – zum Begriff vgl. § 77 Abs. 3 – besitzt das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung seiner KV/KZV. Das heißt, dass jeder Vertrags(zahn)arzt, welcher der Vereinigung als Mitglied angehört und somit in die Wählerliste der KV/KZV eingetragen ist, wählen und gewählt werden kann, da weiter gehende Bedingungen, wie Altersgrenze oder Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Vereinigung, im Gesetz nicht vorgesehen sind. Der Wahl geht keine öffentliche Ausschreibung voraus (so auch Scholz, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 80 Rz. 5).

 

Rz. 5

Vertrags(zahn)ärzte aus dem Bezirk einer anderen KV/KZV haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht, da sie kein Mitglied der betreffenden KV/KZV bzw. nicht in das Wählerverzeichnis entsprechend der Wahlordnung der KV/KZV eingetragen sind.

 

Rz. 6

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist die Trennung nach ordentlichen und außerordentlichen KV-Mitgliedern entfallen. Durch die gleichzeitige Einführung des Verhältniswahlrechts bleibt der Minderheitenschutz auch in einer verkleinerten Vertreterversammlung (vgl. § 79 Abs. 2) einer KV/KZV gewährleistet, sodass die vorgenannte Trennung entbehrlich geworden ist. Wahlberechtigte Mitglieder sind danach bei den KVen die zugelassenen Ärzte (Hausärzte, Fachärzte, zugelassene Psychotherapeuten und zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), die angestellten Ärzte in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder Vertragsarztpraxen, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die ermächtigten Krankenhausärzte. Bei den KZVen sind wahlberechtigt die zugelassenen Zahnärzte sowie die angestellten Zahnärzte in Vertragszahnarztpraxen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach dem BGB steht, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt bzw. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 29 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

 

Rz. 7

Wählbar sind die im Bezirk der KV tätigen wahlberechtigten Ärzte und Psychotherapeuten. Wird ein Arzt nicht in das Wahlregister aufgenommen, besteht keine prozessuale Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens, sondern lediglich eine Inzidenteranfechtung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.1.2008, L 11 (10) KA 26/07). Wenn eine vertragsärztliche Tätigkeit im KV-Bezirk nicht ausgeübt wird, sind die in diesem Bezirk wohnenden KV-Mitglieder wählbar. Damit können auch solche Mitglieder der KV gewählt werden, die z. B. auf Bundesebene andere Aufgaben als die vertragsärztliche Tätigkeit übernommen haben. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit ist jedoch, wer als angestellter Arzt bei der KV beschäftigt ist, bei der gewählt wird. Das passive Wahlrecht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der KV sowie mit dem Eintritt eines Grundes für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung (vgl. § 79). Solche Gründe können z. B. sein, dass die Person wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung nach dem BGB steht oder dass sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Der Status als solcher muss im Zeitpunkt der Wahl unanfechtbar sein. Nicht an einen irgendwie bestehenden Schwebezustand, sondern an eine bestandskräftige Zulassung wird das aktive und passive Wahlrecht festgemacht.

2.2 Wahlgrundsätze (Abs. 1 und Abs. 1a)

2.2.1 Wahl zur Vertreterversammlung der KV

 

Rz. 8

Im Gesetz aufgeführte Wahlgrundsätze sind die unmittelbare und die geheime Wahl. Mit dem Erfordernis der geheimen Wahl ist eine offene Abstimmung über Kandidaten ausgeschlossen (Rademacker, in: BeckOK, SGB V, § 80 Rz. 3). Die Wahl wird in Form von Listen oder Einzelvorschlägen vollzogen. Die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Wahlrechtsgleichheit sind zwar nicht ausdrücklich genannt, gelten aber wegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus auch für diese Wahlen (so BSG, Urteil v. 28.1.1998, B 6 KA 98/96 R). Dazu gehört z. B., dass kein Wahlberechtigter bei der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts behindert werden darf bzw. niemand die Wahl zur Vertreterversammlung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen darf. Bei der Übertragung der Wahlgrundsätze des Art. 38 GG ist allerdings auch zu differenzieren. Die zur Repräsentanz von Fraktionen in Bundestagsausschüssen entwickelten Maßstäbe können auf die Wahlen zu Gremien der KV nicht unmittelbar übertragen werden (BSG, Urteil v. 15.5.2019, B 6 KA 57/17 R). Im Bereich der Selbstverwaltung sind an die Normketten geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich der parlamentarischen Repräsentation. Eine Wahl wird nicht ungültig, auch wenn Repräsentanten einer bestimmten Liste (Spiegelbildlichkeit) nicht in den Beirat gewählt worden sind. Die Rechtsprechung lässt zu, dass aufgrund der Satzung bei der Wahl in einen beratenden ...

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