Rz. 54

Nach Abs. 4 Satz 5 der Vorschrift üben die Mitglieder des Vorstandes einer KV/KZV oder der KBV/KZBV ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Dazu wird beispielhaft auf Ziff. 25. der Satzung der KBV verwiesen. Nach Ziff. 25.1. stehen die Mitglieder des Vorstandes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur KBV, dessen Inhalt im Einzelnen durch einen Dienstvertrag geregelt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes üben nach Ziff. 25.2. der KBV-Satzung ihr Amt hauptamtlich aus. Eine Nebentätigkeit ist nur nach Maßgabe des Dienstvertrages zulässig.

Nach der Wahl als Mitglied des Vorstandes ist der Dienstvertrag unverzüglich zu schließen. Dabei gilt:

  1. Als Grundlage für die Verhandlungen mit den Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und für die Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschließt die Vertreterversammlung Eckpunkte für die Dienstverträge (Vergütung, Versorgungsansprüche, Nebentätigkeit in eigener Praxis u.ä.). Die Eckpunkte entsprechen sinngemäß den Richtlinien der Aufsichtsbehörden für deren Zustimmung zu den Vorstandsdienstverträgen und sollen bereits vor den Wahlen der Vorstandsmitglieder beschlossen und, soweit möglich, den Kandidaten für die Wahl zum Vorstandsamt zur Kenntnis gegeben werden. Die Eckpunkte stellen für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und die Mitglieder des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten den verbindlichen Rahmen für die Verhandlung der Dienstverträge dar.
  2. Vor Abschluss des Dienstvertrages mit dem Mitglied des Vorstandes ist die Vertreterversammlung über die Einhaltung der Eckpunkte und weitere wesentliche Inhalte der Dienstverträge zu informieren und ihre Zustimmung durch Beschluss herbeizuführen. Beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung ist die Möglichkeit zu schaffen, dass Mitglieder der Vertreterversammlung in die Dienstverträge nach ihrem Abschluss Einsicht nehmen können.
  3. Die Rechtsverhältnisse der Vorstandmitglieder, insbesondere Gehalts- und Versorgungsansprüche sowie ihre Nebentätigkeit und die Haftung, werden durch einen Dienstvertrag geregelt, den der Vorsitzende der Vertreterversammlung für die KBV nach Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten und nach Beschlussfassung in der Vertreterversammlung abschließt.
  4. Der Dienstvertrag steht unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung der Rechtsaufsicht.
  5. Auch für nachfolgende Änderungen oder Ergänzungen der Dienstverträge gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.

Mit der Nebentätigkeitgenehmigung haben viele KVen den Vorstandmitgliedern die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfang die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des Zeitumfanges die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 55

Nach Abs. 6 Satz 5 gilt mit Wirkung zum 11.5.2019, dass Vergütungserhöhungen während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der KBV unzulässig sind. Damit hat der Gesetzgeber in die monetären Vergütungsanteile der Dienstverträge der KBV-Vorstandsmitglieder eingegriffen, vermutlich auch deshalb, weil es entgegen der Regelung bei den Krankenkassenvorständen eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMG als Aufsichtsbehörde der KBV zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Vorstandsdienstverträge bisher nicht gibt. Gesetzliche Bestimmungen, die hier konkret gefasst sind, haben im Übrigen Vorrang vor einer Verwaltungsvorschrift. Sie wirken unmittelbar auf die bestehenden Vorstandsdienstverträge der KBV ein und nicht über den Umweg der aufsichtsrechtlichen Genehmigung.

Nach der Gesetzesbegründung haben automatische Vergütungsanpassungen oder die vertragliche Möglichkeit, eine Anpassung in gewissen zeitlichen Abständen zu verhandeln, in der Vergangenheit zu einer stetigen Erhöhung der Vergütung geführt, ohne dass dieser rechtsaufsichtlich sicher entgegengetreten werden konnte. Auch sind die in den bisherigen Verträgen häufig in Bezug genommenen Tarifsteigerungen kein geeignetes Kriterium, da es sich bei den Vorstandsgehältern um außertarifliche Vergütungen handelt. Für die Dauer der Amtsperiode sollen daher grundsätzlich keine Vergütungserhöhungen zulässig sein. In Anbetracht der erreichten Höhe der Vergütung und der befristeten Laufzeit der Verträge sei es zumutbar, in diesem Zeitraum auf Anpassungen zu verzichten. In der Gesetzesbegründung ist ferner ausgeführt, dass die derzeit vereinbarten Vergütungen der Vorstandsmitglieder der KBV sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bisherigen Genehmigungen als ausreichend erwiesen haben, um geeignetes Personal für die Aufgaben zu gewinnen. Die Vergütungshöhen sind damit angemessen. Diese Vergütu...

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