0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des SGB V und ist in redaktionell angepasster Form aus der vorher gültigen RVO übernommen worden. Seit 1.1.1989 wurde sie mehrmals überarbeitet, nämlich durch das GSG ab 1.1.1993 – Anpassung an die geänderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung – und durch Art. 4 Nr. 2 des 1. SGB III–ÄndG v. 16.12.1997 ab 1.1.1998 – Folge der Änderung des § 79 SGB IV. Zuletzt wurde die Vorschrift in Abs. 3 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 sowie durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 geändert.

Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 3 Satz 3 rückwirkend zum 1.1.2005 redaktionell geändert worden (vgl. Art. 5 Nr. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Auifsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) sind mit Wirkung zum 1.3.2017 der Abs. 3 Satz 3 aufgehoben sowie die Abs. 4 bis 6 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 78 regelt die Zuständigkeit der Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin KBV bzw. KZBV (vgl. § 77 Abs. 4) und über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen in den Ländern (vgl. § 77 Abs. 1). Außerdem beschreibt die Vorschrift den Umfang der Aufsicht und gleicht die Regelungen über das Haushalts- und Rechnungswesen, die Statistiken und das Vermögen der (zahn)ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften den Vorschriften des SGB IV an. Aufgrund der Angleichung gelten für diese Vereinigungen der Vertrags(zahn)ärzte grundsätzlich die gleichen Rechtsvorschriften wie für die Versicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung, was schon deshalb Sinn macht, weil die Vergleichbarkeit untereinander gewährleistet sein soll und die Beauftragten der Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung prüfen und überwachen, in der Regel dieselben sind. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hatte mit Wirkung ab 1.1.2004 die den Krankenkassen obliegende Verpflichtung, über die Mittelverwendung gegenüber den Versicherten Rechenschaft abzulegen, auch für die KVen/KZVen gegenüber deren Mitgliedern eingeführt.

Mit der Aufhebung des Abs. 3 Satz 2, der bisher sowohl für die KBV/KZBV auf Bundesebene als auch für die KV/KZV auf der jeweiligen Landesebene eine einheitliche Verweisungskette für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken verbindlich vorgegeben hatte, ist die Einheitlichkeit der Verweisungskette mit Wirkung zum 28.2.2017 beendet worden. Für die KV/KZV gilt ab 1.3.2017 die neugefasste Verweisungskette in Abs. 6, sowie für die KBV bzw. KZBV der Abs. 5, der neben der Verweisungskette auch eine Stärkung der Rechtsaufsicht enthält.

Mit Abs. 4 sind zudem gegenüber den bisher anzuwendenden Zwangsgeldern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen höhere Zwangsgelder gegenüber der KBV bzw. der KZBV festgelegt worden, deren Obergrenze sich mit Wirkung zum 1.3.2017 an § 71 Abs. 6 orientiert..

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsicht

 

Rz. 3

Die Regelung der Zuständigkeit der Aufsicht ergibt sich aus Abs. 1 und richtet sich grundsätzlich danach, ob die Vereinigung auf Bundesebene oder Landesebene oder länderübergreifend tätig ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sind gesetzlich vorgegebene Zusammenschlüsse (§ 77 Abs. 4) ihrer jeweiligen Landesorganisationen und nehmen Bundesaufgaben wahr. Sie unterstehen nach dem Wortlaut des Abs. 1 aufsichtsrechtlich dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), nachdem ab 1.1.1993 innerhalb der Bundesregierung die Zuständigkeit vom Bundesarbeitsministerium (BMA) auf das heutige BMG übergegangen war.

 

Rz. 4

Das Aufsichtsrecht über die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und die Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in den Bundesländern nehmen die obersten Landesbehörden wahr, die im jeweiligen Bundesland für die Sozialversicherung zuständig sind. Durch Rechtsverordnung legt das einzelne Bundesland diese oberste Verwaltungsbehörde selbst fest.

So ist z. B. in Nordrhein-Westfalen das seit Sommer 2017 eingerichtete Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) als die für die Krankenversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, so dass dieses Ministerium die Rechtsaufsicht auch über die KV/KZV Nordrhein bzw. KV/KZV Westfalen-Lippe ausübt.Das Ministerium kann nach seiner Darstellung im Internet aufsichtsrechtlich nur bei Regelverstößen tätig werden, wobei die Rechtsaufsicht grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet ist, Einzelinteressen von Mitgliedern gegenüber de...

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