Rz. 7

Nach Abs. 5 Satz 1 werden die Kosten der Tätigkeit der KBV und der KZBV nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der KVen bzw, der KZVen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Dieser Grundsatz zur Finanzierung der Verwaltugskosten der Bundesvereinigungen stellt somit klar, dass sowohl die KBV als auch die KZBV Beiträge bei ihren Mitgliedern nur insoweit erheben dürfen, als dies für die Deckung der Kosten für die gesetzliche Tätigkeit der Bundesvereinigungen erforderlich ist.

Abs. 5 Satz 2 enthält die für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken der KBV und der KZBV anzuwendende Verweisungskette. Danach gelten die §§

  • 67 bis 70 Abs. 1 und 5,
  • 72 bis 77Abs. 1 und 1a,
  • 78 und 79 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs,3a

des SGB IV auch für diese Bundesvereinigungen. Für das Vermögen der KBV/KZBV gelten die §§ 80 bis 83 und 85 SGB IV sowie § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V und für die Verwendung der Mittel § 305b SGB V entsprechend. Die Verweisungskette entspricht damit weitgehend dem bis 28.2.2017 für KVen/KZVen und KBV sowie KZBV geltenden Abs. 3 Satz 3, der durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz aufgehoben bzw. in die Abs. 5 und 6 aufgeteilt worden war.

Zu den Verwaltungskosten zählen auch die Betriebsmittel, soweit sie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen erforderlich sind. Anders als die Sozialversicherungsträger, bei denen das Risiko von Liquiditätsschwankungen wegen ihrer Eigenschaft als Leistungsträger höher ist, haben Einnahme- und Ausgabenschwankungen bei der KBV und der KZBV eine untergeordnete Bedeutung.

Der größte Teil der Ausgabenseite entfällt auf planbare Verwaltungskosten (z. B. Personal), die zu einer überwiegend stabilen Ausgabensituation beitragen. Entsprechendes kann nach der Gesetzesbegründung auch für die Einnahmeseite angenommen werden. Auch hier ist bei der KBV oder der KZBV von keinen Einnahmeausfällen auszugehen. Da die Betriebsmittel die Ausgaben nicht übersteigen dürfen, sind sie durch Abs. 5 Satz 4 auf das 1,5-fache einer Monatsausgabe begrenzt worden.. Diese Begrenzung war erforderlich, um einer (unzulässigen) Vermögensbildung über den Weg der Betriebsmittel zu begegnen.

Rücklagen sind zulässig, wenn sie angemessen und für einen vorhersehbaren Bedarf zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der KBV bzw. der KZBV erforderlich sind. Es obliegt der jeweiligen Bundesvereinigung, die Notwendigkeit und angemessene Höhe einer Rücklagenbildung darzulegen. Auch wenn die Bundesvereinigungen die von ihnen erhobenen Beiträge und anderweitige zur Verfügung stehende Einnahmen im Rahmen einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung zur Bildung "angemessener Rücklagen" verwenden dürfen, ist ihnen damit nach der Gesetzesbegründung weder nach Art und Höhe der Rücklagen ein Freibrief erteilt. Ob im Einzelfall die Grenze "angemessener Rücklagen" hin zu einer unzulässigen Vermögensbildung überschritten ist, lässt sich nur im Einzelfall feststellen.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine Rücklage angemessen, wenn sie sich auf das zur Erfüllung des definierten Zwecks notwendige Maß beschränkt. Eine in der Höhe sachlich nicht zu rechtfertigende Rücklage kommt dagegen einer unzulässigen Vermögensbildung gleich, sodass eine überhöhte Rücklage nicht gebildet werden darf und ggf. auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden muss.

Die Entscheidung über eine Rücklage muss im Rahmen des Haushaltsplans jedes Jahr neu geprüft und getroffen werden. Ein Haushaltsplan ist nach der Gesetzesbegründung nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung beibehält. Eine nicht erforderliche Rücklage bzw. eine unzulässige Vermögensbildung ist nach Abs. 5 Satz 6 für eine Stabilisierung oder Senkung der Verwaltungskostenumlage der KBV oder der KZBV bei den KVen bzw. KZVen einzusetzen oder an diese Mitglieder zurückzuzahlen.

Für die Anlage der Rücklage ist der für alle Sozialversicherungsträger geltende Katalog von Anlagemöglichkeiten des § 83 SGB IV nunmehr auch für die KBV und die KZBV als verbindlich festgelegt worden. Diese Beschränkung auf bestimmte Anlageformen entspricht dem in § 80 Abs. 1 SGB IV enthaltenen Grundsatz, dass Mittel sicher, rentabel und liquide anzulegen sind.

Der Verweis auf die für die Sozialversicherungsträger geltende Vorschrift des § 220 Abs. 1 Satz 2.stellt im Übrigen klar, dass Fremdmittel (Bankkredite) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht eingesetzt werden dürfen. Dieses Verbot ist die sachlich begründete Folge der beitragszentrierten Finanzordnung der KBV und der KZBV.

Die Bildung von Rückstellungen zur Alterversorgung wird durch die Neuregelung nicht beschränkt. Die Vermögenswerte sind dem Verwaltungsvermögen und nicht den Betriebsmitteln zugeordnet. Die Zuführung zu den Rückstellungen zählt zu den laufenden Ausgaben und wird durch die Betriebsmittel gedeckt.

Der bisher nur für die KVen/...

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