Rz. 2

Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertragsärzte, der Vertragspsychotherapeuten, der medizinischen Versorgungszentren und/oder der Vertragszahnärzte sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auf der Lan­desbene die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV/KZV). Der Gesetzgeber hat die allgemein bekannte und in der Praxis etablierte Bezeichnung "Kassenärztlich" bzw. "Kassenzahnärztlich" als Eigennamen der Vereinigungen bewusst beibehalten, obwohl er inzwischen in allen anderen Vorschriften den Begriff Kassenarzt/Kassenzahnarzt durch Vertragsarzt/Vertragszahnarzt ersetzt hat. Auf Bundesebene nehmen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die ihnen per Gesetz zugewiesenen Aufgaben der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung wahr.

Die Vorschrift regelt die Bildung der KV/KZV auf Landesebene durch Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten oder durch Vertragszahnärzte, auf Bundesebene durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den jeweiligen Mitgliederkreis, die Rechtsstellung und die gesetzliche Vertretung der Vereinigungen. Mit Wirkung zum 1.1.2005 (vgl. Art 37 Abs. 8 GMG) hatte der Gesetzgeber in die Organisation der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dadurch eingegriffen, dass die Vereinigungen automatisch zusammengelegt wurden, wenn sich in einem Bundesland mehrere Vereinigungen befanden, die weniger als 10.000 vertragsärztliche oder weniger als 5.000 vertragszahnärztliche Mitglieder aufweisen konnten. Dies betraf die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, dagegen nicht Nordrhein-Westfalen, weil die Vereinigungen in Nordrhein und in Westfalen-Lippe die jeweilige gesetzliche Mindestzahl an Mitgliedern überschreiten. Damit sollte das Fortbestehen mehrerer kleiner Organisationseinheiten in einem Bundesland vermieden bzw. dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 zum Durchbruch verholfen werden, dass es in einem Bundesland nur jeweils eine KV und eine KZV existiert.

Mit Wirkung zum 1.1.2012 sind die auf Mindestzahlen der Mitglieder beruhenden Konsequenzen für die Zusammenlegung mehrerer KV bzw. KZV in einem Bundesland gestrichen worden, weil es in allen Bundesländern, ausgenommen Nordrhein-Westfalen, inzwischen nur jeweils eine KV und eine KZV gibt. Abs. 1 Satz 2 bietet aber für Nordrhein-Westfalen die Option (vgl. "können ... sich vereinigen"), dass sich die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe sowie die KZV Nordrhein und die KZV Westfalen Lippe jeweils auf freiwilliger Basis zusammenlegen.

 

Rz. 3

Abs. 2 eröffnet mit Wirkung zum 1.1.2012 auch den KVen bzw. KZVen die Möglichkeit, sich mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder länderübergreifend zu vereinigen.

 

Rz. 4

Der Oberbegriff Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut bzw. Vertragszahnarzt umfasst alle Ärzte/Psychotherapeuten/medizinischen Versorgungszentren/Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, egal auf welchen der in § 95 genannten Rechtsgrundlagen ihre Teilnahme beruht. Davon zu unterscheiden ist die personenbezogene Mitgliedschaft des Arztes/Psychotherapeuten oder Zahnarztes bei der für ihn zuständigen KV/KZV. Bei medizinischen Versorgungszentren bezieht sich die Mitgliedschaft der KV/KZV auf die in den Zentren tätigen angestellten Ärzte/Zahnärzte.

Zu den Mitgliedern der KV/KZV zählen nach Abs. 3 die zugelassenen oder ermächtigten Ärzte/Zahnärzte, aber auch die zugelassenen Psychotherapeuten (§ 28 Abs. 3). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestandskraft der Zulassung bzw. Ermächtigung; sie endet mit der rechtskräftigen Beendigung der Zulassung oder der Ermächtigung.

Der Kreis der Mitglieder einer KV ist mit Wirkung zum 1.1.2007 um die Ärzte erweitert worden, die in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder nach § 95 Abs. 9 bei Vertragsärzten angestellt sind. Dies gilt auch für KZV-Mitgliedschaft, wenn Zahnärzte nach den Bestimmungen der Zulassungsverordnung-Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) in einem entsprechenden Anstellungsverhältnis stehen. Auch die angestellten Ärzte/Zahnärzte nehmen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teil und gehören zu den Vertrags(zahn)ärzten. KV/KZV-Mitglieder sind sie aber erst, wenn sie mit Wirkung zum 1.3.2017 mindestens 10 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Anstellung mit der Bestandskraft der Zulassung des Versorgungszentrums bzw. der Anstellung des Arztes/Zahnarztes und endet mit dem rechtskräftigen Ende der Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Beendigung der Anstellung des Arztes/Zahnarztes. Diese Mitgliedschaft würde z. B. auch zu dem Zeitpunkt enden, ab dem der angestellte Arzt bzw. Zahnarzt weniger als 10 Stunden pro Woche beschäftigt wird. 

Zu den KV-Mitgliedern gehören außerdem Ärzte, die als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter in das Arztregister eingetrag...

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