0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 1 Satz 1 geändert.

Abs. 1 Satz 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) neu gefasst bzw. angefügt worden. Das GMG regelte ferner eine Neufassung von Abs. 2 und 3, sowie die Aufhebung des Abs. 6 ab 1.1.2005.

Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist die Rechtsvorschrift mit Wirkung v. 30.3.2005 in Abs. 4 ergänzt und ein neuer Abs. 6 angefügt worden (Art. 4 Nr. 5 Buchst. a und b des Gesetzes).

Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert sowie der Satz 2 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist in Abs. 2 der Satz 3 eingefügt worden, der nach Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 durch den neuen Satz 2 ersetzt und der Abs. 2 neu gefasst worden. Abs. 3 Satz 1 ist erweitert und in Abs. 6 sind die Angabe"§ 94" durch die Angabe "§§ 88, 94" ersetzt sowie die Sätze 2 und 3 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) ist mit Wirkung zum 1.3.2017 in Abs. 3 Satz 3 das Wort "halbtags" durch die Wörter "zehn Stunden pro Woche" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "§ 105 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "§ 105 Abs. 1a" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertragsärzte, der Vertragspsychotherapeuten, der medizinischen Versorgungszentren und/oder der Vertragszahnärzte sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auf der Lan­desbene die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV/KZV). Der Gesetzgeber hat die allgemein bekannte und in der Praxis etablierte Bezeichnung "Kassenärztlich" bzw. "Kassenzahnärztlich" als Eigennamen der Vereinigungen bewusst beibehalten, obwohl er inzwischen in allen anderen Vorschriften den Begriff Kassenarzt/Kassenzahnarzt durch Vertragsarzt/Vertragszahnarzt ersetzt hat. Auf Bundesebene nehmen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die ihnen per Gesetz zugewiesenen Aufgaben der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung wahr.

Die Vorschrift regelt die Bildung der KV/KZV auf Landesebene durch Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten oder durch Vertragszahnärzte, auf Bundesebene durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den jeweiligen Mitgliederkreis, die Rechtsstellung und die gesetzliche Vertretung der Vereinigungen. Mit Wirkung zum 1.1.2005 (vgl. Art 37 Abs. 8 GMG) hatte der Gesetzgeber in die Organisation der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dadurch eingegriffen, dass die Vereinigungen automatisch zusammengelegt wurden, wenn sich in einem Bundesland mehrere Vereinigungen befanden, die weniger als 10.000 vertragsärztliche oder weniger als 5.000 vertragszahnärztliche Mitglieder aufweisen konnten. Dies betraf die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, dagegen nicht Nordrhein-Westfalen, weil die Vereinigungen in Nordrhein und in Westfalen-Lippe die jeweilige gesetzliche Mindestzahl an Mitgliedern überschreiten. Damit sollte das Fortbestehen mehrerer kleiner Organisationseinheiten in einem Bundesland vermieden bzw. dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 zum Durchbruch verholfen werden, dass es in einem Bundesland nur jeweils eine KV und eine KZV existiert.

Mit Wirkung zum 1.1.2012 sind die auf Mindestzahlen der Mitglieder beruhenden Konsequenzen für die Zusammenlegung mehrerer KV bzw. KZV in einem Bundesland gestrichen worden, weil es in allen Bundesländern, ausgenommen Nordrhein-Westfalen, inzwischen nur jeweils eine KV und eine KZV gibt. Abs. 1 Satz 2 bietet aber für Nordrhein-Westfalen die Option (vgl. "können ... sich vereinigen"), dass sich die KV Nordrhein und di...

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