Rz. 1a

Die Vorschrift regelt das Patientenrecht auf freie Arzt(Zahnarzt)wahl, aber auch die Grenzen. Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren (§ 95) sind insoweit den Ärzten gleichgestellt. Die freie Arztwahl hat in der Gesellschaft eine herausragende Bedeutung; sie wird allerdings auch gelegentlich von den Leistungserbringern als Argument angeführt, ihre Interessen durchzusetzen. Die Art der Inanspruchnahme der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen soll auch bei der freien Arztwahl nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung erfolgen. Dafür sind Eckpunkte aufgeführt, die z. B. auch die Wahl eines Hausarztes, eines medizinischen Versorgungszentrums, eines nach § 116b an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Krankenhauses oder einer Eigeneinrichtung der Krankrankenkasse nach § 140 einschließen. Da Pflegeheime i. d. R. nicht unter ärztlicher Leitung stehen, aber stationäre Pflegeheime nach § 119b unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten haben, die in der Pflegeeinrichtung leben, sind die Wörter "ärztlich geleiteten" zum 1.7.2008 gestrichen worden. Die freie Arztwahl der Versicherten erstreckt sich damit u. a. auf die zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Einrichtungen. Dem entspricht auch § 95 Abs. 1 Satz 1, nach dem an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, zugelassene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teilnehmen. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind bereits mit Wirkung zum 1.1.2007 in § 95 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen worden.

Für fehlerhafte Behandlungen gilt im Rechtsverhältnis Arzt–Patient (GKV-Versicherter) die Sorgfaltspflicht nach dem bürgerlichen Vertragsrecht. Bürgerliches Vertragsrecht gilt im Übrigen für alle Verträge, die zur medizinischen Behandlung zwischen einem Behandler und einem Patienten geschlossen werden, unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist oder auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in diesem Zusammenhang durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) im Titel 8 "Dienstvertrag und ähnliche Verträge" mit Wirkung zum 26.2.2013 um den Behandlungsvertrag ergänzt worden. Näheres dazu regeln die §§ 630a bis 630h BGB.

Der eingefügte Abs. 1a ist eine Folge der in § 75 Abs. 1a Satz 6 getroffenen Regelung, mit der die Terminservicestellen der KVen einen ambulanten Behandlungstermin in einem nach § 108 zugelassenen Krankenhaus anzubieten haben, wenn sie nicht rechtzeitig einen Termin bei einem Vertragsfacharzt vermitteln können. Die Vermittlung erstreckt sich auf alle zugelassenen Krankenhäuser, egal ob ein Krankenhaus ermächtigt oder nicht ermächtigt ist, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen oder ob die Ermächtigung die beanspruchte fachärztliche Behandlung umfasst oder nicht umfasst.

Die mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgte Ergänzung des Abs. 1a Satz 1 ist eine Folgeänderung zu dem in § 75 Abs. 1a eingefügten Satz 4. Danach können Versicherte in den Fällen des § 75 Abs. 1a Satz 7 auch die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle (spätestens mit Wirkung zum 1.1.2020, vgl. § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3) Versicherte im Akutfall zur unmittelbaren medizinischen Versorgung in die Notfallambulanz eines Krankenhauses vermittelt.

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