Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 aufgehoben worden.

Die Vertragskompetenzen der Krankenkassen für eine besondere ambulante Versorgung sind zusammen mit Strukturverträgen und Verträgen über die integrierte Versorgung im neuen § 140a gebündelt worden, der mit Wirkung zum 23.7.2015 die Überschrift "Besondere Versorgung" trägt. Verträge, die auf der Grundlage des § 73c in der am 22.7.2915 geltenden Fassung geschlossen wurden, gelten fort (vgl. § 140a Abs. 1 Satz 3). Diese Verträge erfordern also nach der Bündelung der Vertragskompetenz in § 140a keine Änderung. Weitere Hinweise zum Umgang mit den sog. Altverträgen ergeben sich aus der Kommentierung des § 140a.

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