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Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 23.7.2015 aufgehoben worden. Damit ist erreicht, dass erhebliche Schwachstellen weggefallen sind, welche in der Praxis das Zustandekommen von Strukturverträgen gelegentlich be- oder verhindert hatten.

Die Krankenkassen können Strukturverträge sowie Verträge über eine besondere ambulante ärztliche Versorgung (vgl. § 73c, der ebenfalls aufgehoben worden ist) künftig auf der Rechtsgrundlage des neu gefassten § 140a schließen, der die Überschrift "Besondere Versorgung" trägt. Mit § 140a ist die Kompetenz der Krankenkassen für Strukturverträge, Verträge über besondere ambulante Versorgung und Verträge für die integrierte Versorgung (§ 140a a. F.) gebündelt worden. Die einzelne Krankenkasse schließt künftig den Vertrag, mehrere Krankenkassen können aber auch ihren Landesverband mit dem Abschluss eines gemeinsamen Vertrages beauftragen. Alle Strukturverträge, die bis zum 22.7.2015 auf der Rechtsgrundlage des § 73a geschlossen worden sind, bleiben gültig, müssen also nicht der neuen Rechtsgrundlage angepasst oder erneut der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (§ 140a Abs. 1 Satz 3).

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