Rz. 105

Der Absatz sieht die Möglichkeit des Vertragsarztes von Blankoverordnungen vor. Heilmittel können gemäß § 125a auch in der Weise verordnet werden, dass die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch den Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen. Es geht hierbei um eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (vgl. Rademacker, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 73 Rz. 66). Zugrunde liegen Verträge zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich (Rademacker, a. a. O.). Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift sind medizinisch begründete Fälle.

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