Rz. 80

Abs. 6 enthält die Klarstellung, dass die im Krankenhaus erbrachten Präventionsleistungen grundsätzlich nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zählen und demzufolge auch nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind. Dem entspricht auch § 3 Nr. 7 BMV-Ä, welcher regelt, dass Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden. Eine Ausnahme gilt für die belegärztliche Tätigkeit, wenn der Belegarzt während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung die Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten erbringt oder auf einer Belegabteilung von einem anderen Vertragsarzt erbracht wird, wenn das Krankenhaus die Leistung nicht sicherstellen kann. In diesem Fall gehören die Präventionsleistungen ebenso wie die belegärztliche Behandlung zur vertragsärztlichen Versorgung.

 

Rz. 81

Zu den Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zählen im Übrigen die Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a), die ambulant im Krankenhaus durchgeführten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe (§ 115b), die Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden, sowie die ambulante spezialfachärztliche Versorgung im Krankenhaus nach § 116b. Nach § 3 Nr. 8 BMV-Ä gehören ärztliche Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen – auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanten Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den genannten Häusern, ambulanten Einrichtungen oder in der Vertragsarztpraxis im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistung unterbrochen wird, nicht zur vertragsärztlichen Versorgung; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3

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