Rz. 17

Unter Veränderungsrate sind die Veränderungen der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen je Mitglied zu verstehen, und zwar bis 31.12.2007 getrennt nach dem gesamten Bundesgebiet, den neuen und den alten Bundesländern. Durch Abs. 3 ist ausdrücklich klargestellt, dass bei der Veränderungsrate keine Trennung nach alten und neuen Bundesländern mehr erfolgt. Daher wird seit 2009 nur noch eine einheitliche Veränderungsrate ausgewiesen; die getrennte Festsetzung einer Veränderungsrate für die Rechtskreise West und Ost, wenn der Wert für den Rechtskreis Ost den Bundeswert übersteigt, ist nicht mehr möglich.

Der Erhebungszeitraum für die Veränderungsrate umfasst ein Jahr. Aus verwaltungspragmatischen Gründen wird dabei auf die 2. Hälfte des Vorjahres und die 1. Hälfte des laufenden Jahres abgestellt. Dies entspricht einer zeitnahen und zugleich ausreichenden Entwicklung der Veränderungsrate und lässt den Vertragsparteien genügend Zeit für eventuelle Verhandlungen über eine Vergütungsanpassung. Grundlage der Berechnungsbasis sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds. Daraus ergibt sich die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied, welche das BMG nach Abs. 3 der Vorschrift bekannt gibt. Die sich ergebende bundeseinheitliche durchschnittliche Veränderungsrate wird vom BMG im Bundesanzeiger (BAnz) bis spätestens zum vorgegebenen Stichtag, dem 15.9. eines jeden Jahres, veröffentlicht. Die amtlichen Statistiken sind im Übrigen allgemein zugänglich und stehen somit bei Bedarf auch jeder Vertragspartei zur Verfügung.

Bei dem in Abs. 3 eingefügten Satz 4 handelt es sich um eine auf die Jahre 2017 und 2018 begrenzte Übergangslösung, die mittlerweile abgelaufen ist. Sie war notwendig, um nicht begründete finanzwirksame Auswirkungen bei den Vergütungsvereinbarungen in verschiedenen Leistungsbereichen zu vermeiden.

Die strikte Anbindung der Vergütungs- bzw. Preisanpassung an die bundeseinheitliche Veränderungsrate sowie die Technik der Umsetzung ergeben sich aus den Abs. 2 und 3. Die Formulierung in Abs. 2 Satz 1 "um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 2 HS 1 zu entsprechen" verpflichtet die Vertragspartner aufseiten der Krankenkasse und der Leistungserbringer, die Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB V so zu gestalten, dass die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die bundeseinheitliche Veränderungsrate nicht überschreitet. Die "jeweilige Vergütung" bezieht sich auf alle Vergütungs- und Preisverträge; auf die finanzielle Bedeutung des einzelnen Vertrages für die gesetzliche Krankenversicherung kommt es nicht an, wie auch nicht darauf, ob der Vertrag der zuständigen Aufsichtsbehörde der Krankenkasse vorgelegt werden muss.

 

Rz. 18

Seit dem Jahr 2000 hatte das BMG die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) jeweils fristgerecht wie folgt bekannt gegeben, sodass nach Abs. 2 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr die nachstehenden Veränderungsraten maßgebend sind:

 

Rz. 19

 
Bekanntgabe Bund in %

neue Bundes-

länder in %

alte Bundes-

länder in %

maßgebliche Ver-

änderungsraten in %
im Jahr
2000 1,63 1,11 1,65 1,63 2001
2001 1,89 1,87 1,84 1,87/1,84 2002
2002 1,06 2,09 0,81 2,09/0,81 2003
2003 0,17 0,71 0,02 0,71/0,02 2004
2004 0,38 –0,60 0,56 0,38 2005
2005 0,97 1,41 0,83 1,41/0,83 2006
2006 0,79 2,23 0,47 2,23/0,47 2007
2007 0,64 0,51 0,65 0,64 2008
2008 1,41 - - 1,41 2009
2009 1,54 - - 1,54 2010
2010 1,15 - - 1,15 2011
2011 1,98 - - 1,98 2012
2012 2,03 - - 2,03 2013
2013 2,81 - - 2,81 2014

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2,53

2,95

2,5

2,97

2,65

3,66

2,53

2,29

3,34

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

2,53

2,95

2,5

2,97

2,65

3,66

2,53

2,29

3,45

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

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