I. Allgemein

 

1.

Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Lohngruppe erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit.

Die Entlohnung für Teilzeitbeschäftigte bzw. für geringfügig Beschäftigte erfolgt auf der Basis von täglichen Schichtlöhnen, die sich anhand der täglich geleisteten Stunden errechnen. Der Lohn hierfür wird monatlich ausbezahlt.

Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf vollen monatlichen Lohn für mindestens die Stunden bzw. Schichten, die in § 8 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages monatlich als Regelarbeitszeit ausgewiesen sind.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei gewünschter unbezahlter Freistellung von der Arbeit werden die Fehltage bzw. Fehlstunden in Abzug gebracht.

 

2.

Der Grundstundenlohn ist für jede Arbeits-, Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsstunde zu zahlen. Hinzu kommen noch die Zuschläge für tatsächlich geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

3.

 

a)

Der Nachtzuschlag wird in der Zeit zwischen 20:00 bis 06:00 Uhr, der Sonn- und Feiertagszuschlag in der Zeit zwischen 00:00 bis 24:00 Uhr gewährt.

 

b)

Werden Arbeitnehmer übertariflich entlohnt, so werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß § 10 des Manteltarifvertrages nach dem tatsächlichen Effektivstundenlohn berechnet.

 

c)

Die vereinbarten Stundenlöhne in den Lohngruppen 7 c) und 9 gelten nur für den 24-Stunden-Schichtdienst, der 8 Stunden Arbeitszeit, 8 Stunden Bereitschaftszeit und 8 Stunden Ruhezeit beinhaltet.

 

4.

Erläuterungen von Abkürzungen:

G-S-L = Grundstundenlohn  
N-Z = Nachtzuschlag (23 %)
S-Z = Sonntagszuschlag (26 %)
 

5.

Bei Tariferhöhungen werden bei prozentualer Anhebung Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet. Die Auf- und Abrundung gilt auch bei dem Ortsklassenzuschlag und bei den Zeitzuschlägen.

 

6.

Hinweise für die Eingruppierung:

 

a)

Im Revier und Streifenwachdienst handelt es sich um Arbeitnehmer, die in einem vom Betrieb abgegrenzten Reviergebiet oder Stadtteil tätig sind.

 

b)

Separater Wachdienst gilt für Arbeitnehmer, die ihren Dienst in einem in sich abgeschlossenen Wachobjekt ausüben.

 

c)

Arbeitnehmer im Werkschutz werden in die Lohngruppe 3 eingestuft, wenn sie mindestens die Voraussetzung der Werkschutzqualifikationsstufe II erfüllt haben.

 

d)

Springer sind Arbeitnehmer, die in mehr als einem ihrer Aufgabengebiete eingesetzt werden, sofern sie dazu schriftlich ernannt worden sind.

 

7.

Begriffsbestimmungen für den Feuerwehrdienst

 

a)

Feuerwehr-Anwärter ist ein Mitarbeiter ohne feuerwehrspezifische Vorkenntnisse.

 

b)

Feuerwehrmann ist, wer 12 Monate Feuerwehr-Anwärter war und eine abgeschlossene Truppmannausbildung nachweisen kann.

 

c)

Brandschutzfachkraft in der Objekteinweisungsphase ist, wer Brandschutzfachkraft ist, aber noch nicht die notwendigen objektspezifischen Kenntnisse in einer maximal sechsmonatigen Einweisungsphase vermittelt erhält.

 

d)

Brandschutzfachkraft ist, wer den Nachweis von vier erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrlehrgängen à 5 Wochen nachweisen kann oder dessen qualifizierter Abschluss durch einen behördlichen Bescheid anerkannt wurde und der außerdem über die notwendigen objektspezifischen Kenntnisse verfügt.

II. Lohngruppen und Lohntabellen

Die nachfolgenden Lohntarife werden wirksam zum 1.8.2003

(Grundstundenlohn, Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

  Ortsklasse 1 Ortsklasse S
  G-S-L N-Z S-Z G-S-L N-Z S-Z
Lohngruppe 1
Revier und Streifenwachdienst
a) Revier- und Streifenwachdienst 6,99 1,61 1,82 7,23 1,66 1,88
b) Springer im Revier- und Streifenwachdienst 7,23 1,66 1,88 7,49 1,72 1,95
c) Kontrolleure 7,47 1,72 1,94 7,73 1,78 2,01
d) Alarmverfolger im Funkwageneinsatz 7,81 1,80 2,03 8,09 1,86 2,10
e) Notrufzentrale am Betriebssitz 8,11 1,87 2,11 8,39 1,93 2,18
 
Lohngruppe 2
Separater Wachdienst
a) Kontroll- und Ordnungsdienst bei zeitlich befristeten Veranstaltungen sowie bei Ausstellungen, Messen und in Museen 6,08 1,40 1,58 6,30 1,45 1,64
b) Separater Wachdienst 6,77 1,56 1,76 7,00 1,61 1,82
c) Separater Wachdienst nach 3-jähriger Tätigkeit in LGr. 2b 7,00 1,61 1,82 7,25 1,67 1,88
 
Lohngruppe 3
Werkschutz
a) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe II*) 7,30 1,68 1,90 7,55 1,74 1,96
b) Werkschutz mit der Qualifikation Stufe III *) oder schriftlich ernannte Springer ohne Qualifikationswertung 8,64 1,99 2,25 8,94 2,06 2,32
c) Werkschutz mit der Qualifikation "erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung" (Werkschutzfachkraft)*) 9,72 2,23 2,53 10,06 2,31 2,61
*) Voraussetzung für die Bezahlung nach diesen Lohngruppen ist die erfolgreiche Teilnahme an Werkschutzlehrgängen, die zur IHK-Prüfung führen. Betriebliche Bildungsmaßnahmen, die den externen Werkschutzlehrgängen gleichzusetzen sind, führen auch zu einer Bezahlung nach diesen Lohngruppen. Weitere Voraussetzung für die Bezahlung ist, dass vom Betrieb die jeweiligen Qualifizierungsstufen bzw. die Ablegung der IHK-Prüfung zur Werkschutzfachkraft gefordert wird.
 
Definition der Stufen:
Stufe II: Werkschutzlehrgang II (Aufbaulehrgang)
Stufe III: Werkschutzlehrgang...

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