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Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln sind Rahmenvereinbarungen, denn sie regeln die Leistungs- und Vergütungspflichten der Leistungserbringer und der Krankenkassen, die dem künftigen Einzelabruf durch die Versicherten zugrunde zu legen sind. Dabei wird dem Auftragnehmer jedoch nicht die Abnahme seiner Produkte zugesichert. Eine Abnahmeverpflichtung scheidet schon deshalb aus, weil sich die Einzelaufträge stets nach dem tatsächlichen Bedarf der Versicherten richten und vom Verordnungsverhalten des jeweiligen Vertragsarztes abhängen. Bei den sog. Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 bedarf es einer genaueren Betrachtung. Denn in diesen Verträgen wird primär der den Krankenkassen zu gewährende Rabatt bestimmt, der nicht den Preis beim jeweiligen Einzelabruf unmittelbar reduziert, sondern vielmehr eine Rabattzahlung in bestimmten Zeitintervallen (quartalsmäßig oder jährlich) unmittelbar an die Krankenkassen vorsieht. Dennoch ist darin eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und den (letztendlichen) Preis für das jeweilige Arzneimittel zu sehen. In der Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.9.2009, L 21 KR 53/09 SFB) wird dazu die Auffassung vertreten, dass der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit der Pharmaindustrie für die Krankenkassen sogar die einzige Möglichkeit sei, ihrem gesetzlich nach § 130a Abs. 8 eingeräumten Recht, Rabattverträge abzuschließen, nachzukommen. Es handele sich um eine geradezu typische Gestaltungsform. Denn durch den Abschluss dieser Rabattverträge in der Form von Rahmenvereinbarungen würden die Bedingungen – vornehmlich die Preise – für den späteren Abruf der einzelnen Medikamente geschaffen. Dem ist im Ergebnis zumindest immer dann zuzustimmen, wenn im Rahmen der Rabattverträge nicht nur die Preisgestaltung, sondern auch Lieferbedingungen und -verpflichtungen sowie Sanktionen bei Nichtlieferung festgelegt werden.

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