Rz. 12

Eine entsprechende Anwendung der BGB-Vorschriften wird in § 69 Abs. 1 Satz 3 angeordnet. Dabei ist allerdings zu differenzieren. Anders als § 61 Satz 2 SGB X, der die BGB-Vorschriften ohne Einschränkungen für anwendbar erklärt, bestimmt Abs. 1 Satz 3 lediglich eine entsprechende Anwendung, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel vereinbar sind. Daraus folgt, dass die BGB-Vorschriften immer dann anwendbar sind, wenn die Rechte und Pflichten auf einer vertraglichen Austauschbeziehung beruhen; nicht anwendbar jedoch, wenn die Rechtsbeziehungen sozialrechtlich bzw. kollektivvertraglich ausgeformt sind (BSGE 86 S. 166).

Anwendbar sind:

Nicht anwendbar sind:

  • Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger untereinander (BSG, SozR 4-2500 § 264 Nr. 2),
  • Verzugszinsen bei Zahlung von Gesamtvergütungsanteilen (BSGE 95 S. 141),
  • Geschäftsführung ohne Auftrag (BSGE 85 S. 110),
  • Ungerechtfertigte Bereicherung (BSGE 95 S. 110).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge