Rz. 12
Eine entsprechende Anwendung der BGB-Vorschriften wird in § 69 Abs. 1 Satz 3 angeordnet. Dabei ist allerdings zu differenzieren. Anders als § 61 Satz 2 SGB X, der die BGB-Vorschriften ohne Einschränkungen für anwendbar erklärt, bestimmt Abs. 1 Satz 3 lediglich eine entsprechende Anwendung, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel vereinbar sind. Daraus folgt, dass die BGB-Vorschriften immer dann anwendbar sind, wenn die Rechte und Pflichten auf einer vertraglichen Austauschbeziehung beruhen; nicht anwendbar jedoch, wenn die Rechtsbeziehungen sozialrechtlich bzw. kollektivvertraglich ausgeformt sind (BSGE 86 S. 166).
Anwendbar sind:
- Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB,
- Verzugs- und Prozesszinsen bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (BSGE 96 S. 133; BSG, SozR 4-2500 § 69 Nr. 7),
- Höhe der Zinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht jedoch § 288 Abs. 2 BGB (BSG, SozR 4-2500 § 69 Nr. 7),
- Verzugsschaden z. B. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (BSG, SozR 4-2500 § 69 Nr. 3), ausnahmsweise nicht bei dauerhafter Rechtsbeziehung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus
- Schadensersatz wegen Verschuldens vor Vertragsschluss (BSG, USK 2009-4),
- Unterlassungsanspruch (Sächs. LSG, Beschluss v. 2.3.2011, L 1 KR 177/10 B ER, juris).
Nicht anwendbar sind:
- Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger untereinander (BSG, SozR 4-2500 § 264 Nr. 2),
- Verzugszinsen bei Zahlung von Gesamtvergütungsanteilen (BSGE 95 S. 141),
- Geschäftsführung ohne Auftrag (BSGE 85 S. 110),
- Ungerechtfertigte Bereicherung (BSGE 95 S. 110).
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