Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Unterlassungsanspruch der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger bei rechtswidriger Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs gegen einen Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Krankenhausträger aufgrund einer stationären Behandlung eines Versicherten der Krankenkasse darf der Krankenhausträger nicht an den Versicherten herantreten und ihm mitteilen, die Krankenkasse zahle rechtswidrig nicht, weswegen der Versicherte nunmehr persönlich verpflichtet sei, das Entgelt für die stationäre - als Sachleistung gewährte - Behandlung an den Krankenhausträger zu entrichten; der Versicherte solle gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch analog § 13 Abs 3 SGB 5 geltend machen. Insoweit steht der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger ein Unterlassungsanspruch gem § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB zu.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte auch Leistungen der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Leistungserbringerin, die ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus betreibt.

Mit Schreiben vom 26.08.2010 versandte die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an die bei der Beschwerdegegnerin versicherte K… K…:

"… wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Krankenkasse trotz mehrmaligen Aufforderns und Erklärung der eindeutigen und unstreitigen Rechtslage ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und die o. g. Rechnung Ihres Krankenhausaufenthaltes, welche wir Ihnen diesem Anschreiben als Anlage zur Verfügung stellen, bis zum heutigen Datum in rechtswidriger Weise nicht bezahlt hat.

Um den normalen Arbeitsbetrieb unserer Einrichtung aufrecht halten zu können und unsere Zahlungsausfälle in einem einigermaßen erträglichen Rahmen zu halten sind wir daher leider gezwungen, Sie persönlich für die entstandenen Behandlungskosten in Anspruch zu nehmen. Die Rechnung haben wir Ihnen, wie bereits erwähnt, als Anlage beigelegt. Zwecks einer Ratenzahlungsvereinbarung oder vorläufigen Stundung können Sie sich jederzeit gern mit uns in Verbindung setzen.

Sie selbst können gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) geltend machen.

Bei sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass wir Sie abschließend nur dann zur Zahlung in Anspruch nehmen werden, wenn Ihre Krankenkasse weiterhin die o. g. Rechnung, wie gesetzlich verpflichtet, nicht zum Ausgleich bringen. Bei Zahlungseingang seitens Ihrer Kasse werden wir Sie unverzüglich davon in Kenntnis setzen und Sie von Ihrer Zahlungsverpflichtung befreien."

Diesem Schreiben war eine an die Beschwerdegegnerin adressierte Rechnung vom 04.03.2010 über 29.614,79 EUR beigefügt.

Ebenfalls mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Folgendes mit:

"Aufgrund der uns durch Ihr Verhalten entstandenen Zahlungsausfälle haben wir in den betreffenden Behandlungsfällen die bei Ihnen Versicherten, die sich bei uns in ___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xunbezahlter___AMPX_’_SEMIKOLONX___X Behandlung befanden, angeschrieben, von Ihrer Nichtzahlung entsprechend in Kenntnis gesetzt und diese notgedrungen persönlich in Anspruch genommen.

Zu Ihrer Information legen wir Ihnen in dem Behandlungsfall von Frau K… K…, geb. am …1945 ein Anschreiben an diese Patientin als Anlage 1 bei."

In dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 01.09.2010 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus:

"Leider erhielten wir zwischenzeitlich ein neuerliches Schreiben der N… B.. (Frau A… V…-Sch…/Sachbearbeiterin Abteilung Krankenhaus), in welchem diese uns mitteilt, das eine Bezahlung unserer DRG-Rechnung für den Krankenhausbehandlungsfall L… L…, nicht erfolgen wird.

Aus Anlass dieses Schreibens vom 25. August 2010, welches wir ebenfalls in Kopie beilegen, sehen wir uns nunmehr veranlasst, auch Ihre Versicherte, Frau L…, die sich zum wiederholten Male bei uns zur Krankenhausbehandlung befindet, als Selbstzahlerin in Anspruch zu nehmen, wir werden kurzfristig persönlichen Kontakt diesbezüglich mit ihr aufnehmen."

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das Jahr 2009 noch keine Budgetvereinbarung auf der Grundlage von diagnosebezogenen Fallgruppen (Diagnosis Related Groups [DRG]) getroffen wurde.

Am 01.09.2010 hat die Beschwerdegegnerin beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und beantragt,

"der Antragsgegnerin g...

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