Rz. 30

Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre (Satz 5). Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden (Satz 6). Hierdurch wird sichergestellt, dass verschiedene Akteurinnen und Akteure ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Stiftungsarbeit einbringen können. Daneben trägt der Wechsel der Mitglieder des Stiftungsrats auch zur Unabhängigkeit der Stiftung bei (BT-Drs. 20/5334 S. 18).

 

Rz. 31

Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle Beteiligung vor Ablauf der Amtszeit ein, endet die Mitgliedschaft des Vertreters nach Satz 1 Nr. 6 (Satz 7). Die Stiftungssatzung regelt das Nähere zum Zeitpunkt und den Folgen des Verlustes der Mitgliedschaft.

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