2.4.1 Organisation (Sätze 1 bis 3)

 

Rz. 20

Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand (Satz 1). Er besteht aus 2 Mitgliedern (Satz 2). Die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands soll in einer effizienten Struktur die Funktionsfähigkeit der Stiftung sicherstellen (BT-Drs. 20/5334 S. 16). Sie werden durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen (Satz 3).

2.4.2 Hauptamtliche Tätigkeit (Satz 4)

 

Rz. 21

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Über die hauptamtliche Tätigkeit sind Dienstverträge mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu schließen, die u. a. arbeitsrechtliche Regelungen einschließlich angemessener Vergütung enthalten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 36, Stand: 5.12.2023).

 

Rz. 22

Die Stiftungssatzung regelt das Nähere zum Bewerbungsverfahren, um Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstands zu gewinnen (vgl. auch § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB). In der Satzung bzw. im Rahmen des Dienstvertrages können für den Fall des Wechsels der Vorstandsmitglieder Regelungen bzw. Vereinbarungen getroffen werden, die einen geordneten Übergang der Geschäfte auf den neuen Vorstand sicherstellen. Neben dem Bewerbungsverfahren kann in der Satzung auch das Nähere zu den Aufgaben und Vertretungsbefugnissen der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden, sofern dies zur Verfolgung des Stiftungszwecks geeignet ist. Dadurch sollen Doppelstrukturen vermieden und Lücken im bestehenden Beratungsangebot geschlossen werden.

2.4.3 Vorschlagsrecht (Sätze 5 bis 7)

 

Rz. 23

Die maßgeblichen Patientenorganisationen (Verordnung nach § 140g) schlagen gegenüber dem Stiftungsrat 2 Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor (Satz 5). Diese sollten besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf für die Verwirklichung des Stiftungszwecks wesentlichen Sachgebieten besitzen. Der Vorschlag hat einvernehmlich, also einstimmig, zu erfolgen. Das Vorschlagsrecht trägt wesentlich zur Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen an der Ausgestaltung der neuen UPD-Struktur bei (BT-Drs. 20/5334 S. 16). Unter besonderen Erfahrungen sind berufliche Erfahrungen und Kenntnisse im Aufgabenfeld der unabhängigen Patientenberatung zu verstehen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 38, Stand: 5.12.2023).

 

Rz. 24

Einen einvernehmlichen Vorschlag der maßgeblichen Patientenorganisationen kann der Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund ablehnen (Satz 6). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Berufung als Mitglied in den Stiftungsvorstand nicht vertretbar wäre. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Neutralität und Zuverlässigkeit bestehen. Die Entscheidung ist durch den Stiftungsrat zu begründen (BT-Drs. 20/5334 S. 16).

 

Rz. 25

Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vorschlag, ist der Stiftungsrat befugt, die Mitglieder des Stiftungsvorstands eigenmächtig zu bestellen (Satz 7). Er ist nicht an etwaige Vorschläge der maßgeblichen Patientenorganisationen gebunden.

2.4.4 Amtszeit (Sätze 8 und 9)

 

Rz. 26

Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist auf 5 Jahre beschränkt (Satz 8). Hierdurch wird die Beteiligung verschiedener Akteure an den Leitungsstrukturen der Stiftung ermöglicht. Zugleich trägt der regelmäßige Wechsel der Mitglieder des Vorstands zur Unabhängigkeit der UPD bei (BT-Drs. 20/5334 S. 17). Mitglieder des Vorstandes können erneut bestellt werden (Satz 9). Voraussetzung für die neuerliche Bestellung ist der erneute einvernehmliche Vorschlag der maßgeblichen Patientenorganisationen.

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