Rz. 15

Die UPD kann zur Erreichung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Andere geeignete Einrichtungen sind u. a. Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, Stellen der unabhängigen Teilhabeberatung, Einrichtungen des Suchthilfesystems oder die Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe. Die Kooperation mit Einzelpersonen ist nicht ausgeschlossen, wenn dies zur Verfolgung des Stiftungszwecks geeignet ist. Dadurch sollen Doppelstrukturen vermieden und Lücken im bestehenden Beratungsangebot geschlossen werden.

Die Entscheidung, ob und mit welchen Einrichtungen die Stiftung kooperieren sowie mit welchen Einrichtungen sie sich vernetzen möchte, liegt bei der Stiftung. Damit können Kooperationsvereinbarungen je nach Bedarf des Beratungsangebots abgeschlossen oder geändert werden (BT-Drs. 20/6014 S. 30).

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