Rz. 10

Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 15 Jahre zu befristen (Satz 1). Um den Modellcharakter sicherzustellen, bedarf es einer Laufzeitbefristung (vgl. BT-Drs. 17/8986 S. 49). Gleichzeitig muss die Frist so bemessen sein, dass verwertbare Ergebnisse erzielt werden können. Für die Auswertung der Modellvorhaben ist ein wissenschaftlicher Bericht zu veröffentlichen (§ 65). Der Bericht hat darzulegen, inwieweit die gesetzten Ziele erreicht wurden. Dabei müssen der Aufwand und der Nutzen der Berichtserstellung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, um die Ergebnisse des Modellvorhabens zu evaluieren.

 

Rz. 10a

Die Modellvorhaben waren bis zum 31.3.2020 regelmäßig auf 8 Jahre zu befristen. Der Gemeinsame Bericht zur Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen v. 28.6.2019 gibt die ersten Zwischenergebnisse wieder (BT-Drs. 19/12850). Der Abschluss der Evaluation ist frühestens im Jahr 2025 zu erwarten. Die Befristung der Modellvorhaben wird verlängert, um nach der Auswertung der Evaluationsergebnisse nach § 65 über eine mögliche Überführung in die Regelversorgung sachgerecht entscheiden zu können (BT-Drs. 19/17155 S. 129).

 

Rz. 11

Die Krankenkassen und die Vertragsparteien können bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung der Frist beantragen (Satz 2). Dabei ist der Bericht nach § 65 vorzulegen.

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