Rz. 39

Nr. 4 regelt – der Personengruppe der Beamtenähnlichen nach Nr. 2 vergleichbar – die Versicherungsfreiheit von Geistlichen anerkannter Religionsgesellschaften, wenn diesen nach beamtenähnlichen Grundsätzen (vgl. Rz. 26 ff.) Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe zusteht. Es muss sich um eine überhaupt entgeltlich ausgeübte Tätigkeit für die anerkannte Religionsgemeinschaft handeln, die dem Grunde nach Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auslösen könnte oder würde. Ist der Geistliche schon nur unentgeltlich für seine Religionsgemeinschaft tätig, kann keine Krankenversicherungspflicht und demzufolge auch keine Versicherungsfreiheit nach Nr. 4 (möglicherweise aber eine solche nach Nr. 7) bestehen.

 

Rz. 40

Geistliche sind nur die Personen, die nach den autonomen Regelungen der Religionsgemeinschaft Träger eines kirchlichen Amtes sind (z. B. Priester und Pastoren). Ob dazu allein die Verleihung des Amtes (Pastorenweihe; Priesterweihe) ausreichend ist oder auch eine entsprechende geistliche und seelsorgerische Tätigkeit ausgeübt werden muss, ist nicht eindeutig. Wird allerdings eine andersartige Tätigkeit (z. B. Verwaltungsaufgaben in der Religionsgemeinschaft) ausgeübt, kommt allenfalls Versicherungsfreiheit nach Nr. 2 in Betracht.

 

Rz. 41

Begrenzt ist die Versicherungsfreiheit auf die Geistlichen, die einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) angehören, die auch der Arbeitgeber sein muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge