Rz. 22

Nr. 2 regelt die Versicherungsfreiheit für Beamte und beamtenähnliche Personen, die an sich als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wären. Sie bedürfen wegen des eigenständigen und außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellten Schutzes im Krankheitsfall jedoch nicht deren Schutz und sollen davon auch dann ausgeschlossen sein, wenn sie andere Tatbestände einer Versicherungspflicht erfüllen (Abs. 3). Die angeordnete Versicherungsfreiheit dient hier auch der Abgrenzung der verschiedenen Systeme der Krankenversicherung, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass während dieser Zeit eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 gegenüber dem Dienstherren besteht jedoch in diesen Fällen nicht (vgl. Komm. zu § 257). Die Höhe des Arbeitsentgelts (Dienstbezüge) ist für die Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.

 

Rz. 23

Es handelt sich um 2 verschiedene Personenkreise mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie die Berufssoldaten der Bundeswehr sind als solche versicherungsfrei. Bei den anderen Bediensteten von Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder deren Spitzenverbänden hängt die Versicherungsfreiheit neben einem entsprechenden (privilegierten) Arbeitgeber davon ab, dass sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (beamtenähnliche Personen).

 

Rz. 24

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten haben bereits kraft Gesetzes einen Anspruch auf Versorgung im Krankheitsfall, der mit dem tatbestandlich vorausgesetzten Status als Beamter, Richter etc. verbunden ist (vgl. §§ 79, 85 BBG i. V. m. den Beihilferichtlinien – Beihilfeverordnung des Bundes v. 13.2.2009, BGBl. I S. 326 bzw. Bundespolizeifürsorgeverordnung – BPolHfV v. 22.5.2014, BGBl. S. 586; zur Anpassung des Umfangs der Beihilfe an die Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. Axer, DVBl. 1997 S. 698). Für Zeit- und Berufssoldaten ergibt sich der Anspruch auf freie Heilfürsorge aus § 30 SoldatenG. Desgleichen ergibt sich der unbegrenzte Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge auch im Krankheitsfall in Abhängigkeit vom statusbegründenden Dienstverhältnis für diesen Personenkreis aus dem Gesetz (§ 3 BBesG). Entscheidend ist bei Beamten, Richtern etc. lediglich deren Ernennung, mit der der Beamtenstatus/das Dienstverhältnis begründet wird (§ 6 Abs. 2 BBG, § 17 DRiG, § 41 SoldatenG). Auf die Dauer oder den Status bei der Ernennung (auf Zeit, Probe oder Widerruf) kommt es nicht an. Sofern allerdings nur der Beamtenstatus fortbesteht und eine Beurlaubung für die Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber erfolgt, besteht für diese Beschäftigung keine Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 2 (vgl. BSG, Beschluss v. 7.11.1995, 12 BK 91/94), kann aber bei entsprechender Entgelthöhe nach Abs. 1 Nr. 1 bestehen.

 

Rz. 25

Aufgrund der mit dem Status als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit und Berufssoldat verbundenen Versicherungsfreiheit beginnt und endet diese in Abhängigkeit von diesem Status. Aufgrund von Abs. 3 besteht die Versicherungsfreiheit, anders als nach dem Recht der RVO und nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, nicht mehr nur beschränkt auf das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus.

 

Rz. 26

Bei den beamtenähnlichen Bediensteten ist für die Versicherungsfreiheit Voraussetzung, dass sie bei einer der genannten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten beschäftigt sind. Ausdrücklich zu den privilegierten Arbeitgebern gehören die Spitzenverbände der Körperschaften, auch wenn diese selbst privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend dabei ist, dass die Beschäftigungskörperschaft/der Spitzenverband selbst Arbeitgeber/Dienstherr des Beschäftigten ist. Ist der Beschäftigte bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, das sich im Besitz der Körperschaft befindet, tätig, kann ungeachtet der Versorgung im Krankheitsfall keine Versicherungsfreiheit nach Nr. 2 bestehen.

 

Rz. 27

Den Bediensteten muss als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehen. Da es sich nicht um Personen handelt, für die die beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar gelten, können sich die entsprechenden Ansprüche nur aus einer arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarung ergeben (zum Verhältnis von § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 SGB VI und § 6 vgl. BSG, Urteil v. 26.2.2019, B 11 AL 5/18 R). In welchem Umfang diese Vereinbarung mit den beamtenrechtlichen Ansprüchen identische Leistungen beinhalten muss oder welche Abweichungen möglich sind, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss ähnlich den beamtenrechtlichen Grund...

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