Rz. 191

Ergänzende Regelungen: Beginn und Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten sind in § 186 Abs. 7, § 190 Abs. 9 geregelt. Wahlrechte bestehen nach §§ 173ff. Die Beitragshöhe für pflichtversicherte Studenten ist bundeseinheitlich besonders festgelegt (§ 236 Abs. 1, § 245 Abs. 1). Durch den zusätzlichen Beitrag nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz (§ 242 i. V. m. der Satzung der Krankenkasse), den auch Studenten zu zahlen haben (vgl. Komm. zu § 245), gibt es ab dem 1.1.2015 keinen bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag mehr. Zahlungspflichtig ist der Student selbst (§ 254). Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5. Diese Befreiung bezieht sich jedoch nunmehr auf die gesamte Dauer des Studiums und ist nur zu dessen Beginn möglich (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/93, BSGE 74 S. 271). Die KVdS ist nachrangig gegenüber einer Familienversicherung nach § 10 (Abs. 7), die aus der Stammversicherung der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners abgeleitet werden kann, wobei auch der Ehegatte/Lebenspartner als Student versichert sein kann. Vorrang besteht gegenüber einer möglichen Versicherungspflicht als Praktikant ohne Arbeitsentgelt nach Abs. 1 Nr. 10, wenn das Praktikum während der Immatrikulation absolviert wird. Die KVdS wird bei einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht durch die absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 ausgeschlossen. Werden jedoch die Grenzen des Werkstudentenprivilegs überschritten, besteht Versicherungspflicht als Beschäftigter nach Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Komm. zu § 6).

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