Rz. 73

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 6 erhält der arbeitsunfähige Versicherte sein Krankengeld auf der Basis eines kalendertäglichen Betrages, denn das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherte von seiner Krankenkasse seinen täglichen Betrag des Krankengeldes auch jeden Tag ausgezahlt verlangen kann. Die Vorschrift soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass in die Krankengeldgewährung alle Tage einzubeziehen sind, an denen der Versicherte arbeitsunfähig ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1992, 10 RK 26/91).

Ist das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat – also für jeden Tag eines Kalendermonats – zu zahlen, ist dieser Monat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage dieses Monats mit 30 Tagen anzusetzen (Abs. 1 Satz 7; vgl. Rz. 74).

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