Rz. 29

Gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist bei einem "Stundenlöhner" das im Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 9 ff.) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Zu der Zahl der Stunden, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wurde, zählen gemäß Abschn. 3.1.1.1.3 des GR v. 7.9.2022 (Rz. 78)

  • die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Entgeltabrechnungszeitraums,
  • zusätzliche Mehrarbeitsstunden sowie
  • die Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. bezahlter Urlaub, bezahlte Feiertage oder Entgeltfortzahlung im Rahmen einer früheren Arbeitsunfähigkeit).

Unbezahlte entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden.

Unter "Zahl der Stunden" sind nicht nur volle Arbeitsstunden, sondern auch Bruchteile von Stunden zu berücksichtigen (z. B. 168,6 Stunden). Eine Rundung auf volle Arbeitsstunden findet somit nicht statt.

Teilt man das Bruttoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraumes durch die Anzahl der Stunden, für die es gezahlt wurde, errechnet sich der Stundenlohn. Dieser wird auch als Geldfaktor bezeichnet. Der Stundenlohn bzw. Geldfaktor ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums in Höhe von (brutto) 2.762,13 EUR wurde in 171,5 Stunden erzielt.

Rechtsfolge:

Der Stundenlohn (Geldfaktor) beträgt (2.762,13 EUR : 171,5 = 16,105 EUR, gerundet) 16,11 EUR.

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