Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und ersetzte den bis dahin geltenden § 182 RVO.

Seit dem Jahr 2010 erfuhr § 47 lediglich zwei Änderungen:

  • Aufgrund Art. 6 Abs. 2 des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurden in § 47 Abs. 1 Satz 8 mit Wirkung zum 1.7.2019 die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt. Diese Änderung wurde deshalb notwendig, weil in § 20 Abs. 2 SGB IV der Begriff der "Gleitzone" durch den Begriff des "Übergangsbereichs" ersetzt wurde und somit der Verweis auf den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV redaktionell angepasst werden musste.
  • Aufgrund Art. 6 des "Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG – v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) wurde in § 47 Abs. 4 Satz 4 die Angabe "§ 234 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "§ 234 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

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