Rz. 59

Der Anspruch auf das Krankengeld nach § 44a besteht für jeden Tag, an dem der Spender einen Verdienstausfall erleidet, weil er wegen notwendiger spendenbedingten Untersuchungen, Behandlungen oder Vorstellungen oder den gesundheitlichen Folgen der Untersuchungen und Spende arbeitsunfähig (Definition vgl. Rz. 13 f.) ist. Sog. "Wartetage" bis zum Beginn des Anspruchs gibt es nicht.

Da der Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis des Spendenempfängers hergeleitet wird, ist der Versicherungsstatus des Spenders unbedeutend. So spielt etwa ein möglicher Ausschluss des Krankengeldanspruchs wegen der Zugehörigkeit des Spenders zu der vom Krankengeld ausgeschlossenen Personengruppe i.S.d. § 44 Abs. 2 keine Rolle. Auch verschiebt sich der Beginn des Anspruchs auf den Verdienstausfall-Ausgleich nicht deshalb, weil der Spender z. B. erst mit einem Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an krankenversichert ist.

Die Dauer des Anspruchs auf das Spender-Krankengeld richtet sich nach der Dauer der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit. Allerdings hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in der Begründung zu § 44a dargelegt, dass das Krankengeld sich auf den Regelfall der Spende bezieht, die komplikationslos verläuft und aufgrund der Natur der Sache von vornherein auf einen abgrenzbaren Zeitraum beschränkt ist (BT-Drs. 17/9773 S. 39). Für den Fall, dass spendenbedingte gesundheitliche Komplikationen die Arbeitsunfähigkeit des Spenders verlängern, hat der Unfallversicherungsträger ggf. Verletztengeld zu zahlen. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 63.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge