Rz. 29

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind und

  • gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 das "gesetzliche Optionskrankengeld" oder
  • einen "Krankengeld-Wahltarif" i.S.d. § 53

(vgl. beides Rz. 33) gewählt haben.

Bei Versicherten, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, richtet sich der Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nach der Erwerbstätigkeit, die vor Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wurde (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 6/06 R). Für die Beurteilung des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit hat der Vertragsarzt den selbständig Tätigen zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen zu befragen. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu den Rz. 19 ff. verwiesen.

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