2.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 3

Der Anspruch nach § 42 setzt neben der Versicherteneigenschaft voraus, dass die beanspruchten Maßnahmen medizinisch ausgerichtet sind und der Bekämpfung einer Krankheit (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 25/10 R, Rz. 22, juris) i. S. v. § 27 dienen. Sie müssen damit geeignet sein, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ihr Ziel ist die Erlangung und Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten als Mittel zum Heilungszweck unter verantwortlicher ärztlicher Begleitung. Sofern wie im Regelfall Hilfeleistungen von anderen Personen erforderlich sind, dürfen sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

2.2 Belastungserprobung

 

Rz. 4

Die Begriffe Belastungserprobung und Arbeitstherapie werden im SGB V nicht definiert. Unter Geltung der RVO waren sie durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation v. 7.8.1974 (BGBl. I S. 1881) in § 182 Abs. 1 Nr. 1e, § 182d RVO als Leistung für die Krankenkassen neu eingeführt worden. Im Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArbThG) v. 22. 1.1975 (BT-Drs. 7/3113 S. 6 ff.) werden Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie als ärztlich überwachte Behandlungen beschrieben, die darauf gerichtet sind, durch Anwendung aktivierender, psychologischer und psychagogischer Methoden, mit Hilfe der Betätigung von Handfertigkeiten und handwerklichen Fähigkeiten sowie durch Erlangung beruflicher Kenntnisse körperliche und geistige Störungen zu beheben und Heilung sowie die Eingliederung von Kranken und Behinderten in Gesellschaft und Beruf zu erreichen. Dabei soll die Beschäftigungstherapie vor allem dort wirksam werden, wo es um die Wiederherstellung von Grundfunktionen beim Kranken und Behinderten und die Wiedereingliederung in das Alltagsleben geht, während die Arbeitstherapie mehr auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet ist. Dementsprechend weit wird dort auch das Tätigkeitsfeld eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten beschrieben. Dessen Tätigkeit sei darauf gerichtet, die Selbsthilfe zu fördern, die den Patienten in den Stand setzt, mit den Anforderungen des täglichen Lebens wie Essen, Ankleiden, Schreiben, Verrichten von Hausarbeit, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln und Prothesen, wieder zurechtzukommen. Entscheidenden Raum sollen daneben die Maßnahmen einnehmen, die der Motivation zur Arbeit, der Erhaltung und Steigerung von Arbeitsfähigkeit, besonderer Geschicklichkeit und Arbeitsdauer dienen.

In einer der wenigen Entscheidungen zu § 182d hat das BSG in einem Urteil v. 19.10.1983 (3 RK 15/82, Rz. 17, juris) dargelegt, Belastungserprobung und Arbeitstherapie bezweckten als Maßnahmen der Krankenhilfe und der medizinischen Rehabilitation, einen krankheits- oder behinderungsbedingten Zustand im Rahmen eines Behandlungsplans zu beheben oder zu bessern. Die Mitwirkung des Patienten sei dabei auf das Erreichen eines therapeutischen Erfolgs und nicht auf die Erzielung von Arbeitsentgelt ausgerichtet.

Maßnahmen der Belastungserprobung müssen nach alledem der Behandlung einer Krankheit dienen und darauf gerichtet sein, Eingliederungschancen und Belastbarkeit auf Dauer im Berufsleben auszutesten. Vom Wortsinn her erschließt sich der Begriff der Belastungserprobung näher. Die im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB XI) erprobten Belastungen lassen Erkenntnisse auf die verbliebene gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Patienten in physischer und psychischer Hinsicht zu. Diese stellen die Grundlage der Beurteilung dar, welchen Leistungsanforderungen der Patient unter Beachtung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses oder des künftig in Betracht kommenden Berufes gewachsen ist. Sie sind ebenso von grundlegender Bedeutung für den Therapieplan im Rahmen der Arbeitstherapie.

2.3 Arbeitstherapie

 

Rz. 5

Demgegenüber soll die Arbeitstherapie neben Grundfertigkeiten und nicht konkret berufsbezogenen handwerklichen Fähigkeiten insbesondere die Grundfähigkeiten des Rehabilitanden verbessern, die allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind, namentlich Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Beständigkeit, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Durchsetzungs- und Kooperationsfähigkeit (BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 25/10, Rz. 21, juris). Durch Förderung der Grundarbeitsfähigkeit soll Arbeitstherapie gezielt Krankheiten behandeln, insbesondere die Persönlichkeit in einem sich wechselseitig mit dem Fähigkeitserwerb beginnenden Prozess stabilisieren. Sie ist einem ärztlichen Behandlungsplan unterworfen, folgt einem ärztlichen Behandlungsplan und wird insgesamt ärztlich verantwortet. Arbeitstherapie ist eine medizinische Therapie, die die Arbeit lediglich als Therapiemittel einsetzt (BSG, a. a. O., Rz. 22, 23). Ziel der Arbeitstherapie ist die Verbesserung der Belastbarkeit und die Erhaltung und Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (Arbeitsqualität und Arbeitstempo), die für die be...

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