Rz. 15c

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelt waren, waren im SGB V weitgehend nur als Kassenart und in § 166 erwähnt. Die Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen und deren Zuständigkeit ergaben sich dabei weiterhin aus dem 2. KVLG. Der versicherungspflichtige Personenkreis wurde und wird in § 5 Abs. 1 Nr. 3 dementsprechend auch nur durch Verweis auf das 2. KVLG benannt. Die Leistungen und Leistungsvoraussetzungen sind aber weitgehend durch Rückverweisung auf das SGB V bestimmt (vgl. Komm. zu § 166). Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" errichtet, die auch die Krankenversicherung der Landwirte durchführt, worauf die Änderung in Abs. 2 beruhte. Die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" als landwirtschaftliche Krankenkasse ist die letzte verbliebene Krankenkasse, denen versicherungspflichtige Mitglieder noch zwingend zugewiesen werden (§§ 19 ff. 2. KVLG). Die kraft Gesetzes der landwirtschaftlichen Krankenkasse zugewiesenen Mitglieder und Versicherten haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse (vgl. § 173 und Komm. dort). Da die landwirtschaftliche Krankenkasse kraft Gesetzes besteht, kann sie allenfalls durch Gesetz wieder aufgelöst werden. Sie ist nicht insolvenzfähig.

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