Rz. 9

Abs. 1 Satz 3 verpflichtet alle Beteiligten, die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen. Diese Regelung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Anregung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) in den Entwurf aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. 16/4247 S. 34). Mit der Regelung sollte klargestellt werden, dass auch Kinder die Leistungen in Anspruch nehmen können und deren besonderen Belange zu beachten sind. Dies kann insbesondere durch Ärzte und Pflegepersonen gewährleistet werden, die im Umgang mit Kindern besonders geschult und/oder erfahren sind wie z. B. Kinderärzte oder Kinderkrankenschwestern. Hingegen ist eine Ausweitung der Leistungen auf nicht primär medizinisch ausgerichtete Begleitmaßnahmen (z. B. Sterbebegleitung, Betreuung der Angehörigen) mit dieser Änderung nicht verbunden.

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