Rz. 7b

Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37) sowie der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c) werden zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises angewendet (Satz 7). Der elektronische Datenaustausch ist ab 1.3.2021 für Leistungsträger und Leistungserbringer verpflichtend, wenn

  • der Leistungsträger an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
  • ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Abs. 6 zugelassenes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und
  • der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat.

Die Regelung enthält einen Anspruch der Leistungserbringer auf den elektronischen Datenaustausch. Die Vorschrift ergänzt die in Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 bzw. § 132l Abs. 2 Nr. 6 zum Abrechnungsverfahren geregelten Grundsätze.

 

Rz. 7c

Das Verfahren wird vom Leistungserbringer angestoßen, der die Voraussetzungen nach Satz 7 geschaffen hat (Satz 8). Die Krankenkasse hat innerhalb von 3 Monaten nach der Übermittlung zu reagieren.

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