Rz. 7a

Soweit die Daten für die Aufgaben nach § 305a (Beratung der Vertragsärzte) erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln (Satz 5). Da die Beratungen der Vertragsärzte seit dem 1.4.2020 in erforderlichen Fällen ausschließlich durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgen, stellt die Regelung die erforderliche Datengrundlage sicher. Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren (Satz 6; Querverweis auf § 300 Abs. 2 Satz 5 bis 7). Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Nachfrage in geeigneter Form nachzuweisen.

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