Rz. 20

Der Absatz enthält eine Schiedsstellenregelung für den Fall, dass eine Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande kommt. In diesem Fall wird der Inhalt der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. Da eine wirksame Arzneimittelabrechnungsvereinbarung besteht, kann die Norm gegenwärtig nur für den Fall der Kündigung der Vereinbarung Bedeutung erlangen. Die Schiedsstelle unterliegt der Rechtsaufsicht durch das BMG. Zur Zusammensetzung der Schiedsstelle vgl. 129 Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie die Komm. zu § 129.

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