Rz. 3

§ 294a bezweckt eine Kostenentlastung der gesetzlichen Krankenkassen. In den Fällen, in denen ein Versicherter Leistungen zulasten einer Krankenkasse erhält, obwohl ein anderer Leistungsträger zuständig ist (z. B. eine Berufsgenossenschaft aufgrund einer Berufskrankheit), die Behandlungsbedürftigkeit durch einen Dritten oder den Versicherten (§ 52) zu verantworten ist, die Krankenkasse hiervon jedoch keine Kenntnis erhält, besteht die Gefahr, dass Erstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB X) nicht geltend gemacht werden oder etwa von dem kraft Gesetzes nach § 116 SGB X eintretenden Forderungsübergang (Schadensersatzanspruch) kein Gebrauch gemacht wird (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 294a Rz. 13). Gleichermaßen besteht die Gefahr, dass Krankenkassen Versicherte in den Fällen des § 52 nicht an den entstandenen Kosten (Behandlungskosten, Krankengeld) beteiligen.

 

Rz. 3a

Die Vorschrift ist die datenschutzrechtliche Grundlage für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Krankenhäuser, Anhaltspunkte dafür mitzuteilen, dass ein anderer Kostenträger oder ein schadensersatzpflichtiger Dritter für die erbrachten und zu erbringenden Leistungen einzustehen hat. Die bisherige vertragliche Regelung nach § 58 BMV-Ä war dafür nicht ausreichend (BT-Drs. 15/1525 S. 146). Ebenso datenschutzrechtlich abgesichert ist die Übermittlung der nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben über Versicherte, die sich eine selbstverschuldete oder selbst zu verantwortende Krankheit zugezogen haben durch die Leistungserbringer an die Krankenkassen (BT-Drs. 16/7439 S. 98).

 

Rz. 3b

Nach § 2 Abs. 7 der Vereinbarung zu klinischen Sektionen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG (Obduktionsvereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/abrechnung/zu___abschlaege/Obduktionsvereinbarung_31.10.2021.pdf; abgerufen: 28.6.2022) sind Anhaltspunkte über die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers oder über drittverursachte Gesundheitsschäden (§ 294a), die sich aus der Obduktion ergeben, der zuständigen Krankenkasse durch das beauftragende Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.

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