Rz. 19

Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der TI von Anbietern und Nutzern verwendet werden. Die Nutzung ist auf Anwendungen und Dienste i. S. v. § 306 Abs. 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten beschränkt. Die Krankenversichertennummer darf nur verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten erforderlich ist.

 

Rz. 20

Die Krankenversichertennummer dient in der Krankenversicherung der eindeutigen Identifikation von Personen. In der TI ist die Verwendung der Krankenversichertennummer bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten wie z. B. der elektronischen Patientenakte oder dem in § 311 Abs. 6 geregelten Sofortnachrichtendienst (TI-Messenger) zur eindeutigen Zuordnung von Daten und Diensten zu Personen erforderlich. Bislang existiert jedoch für Anbieter und Nutzer von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur keine eindeutige Rechtsgrundlage für die Verwendung der Krankenversichertennummer. Mit Abs. 4 wird eine solche Rechtsgrundlage geschaffen und damit ein rechtskonformer und rechtssicherer Zustand hergestellt (BT-Drs. 20/3876 S 53).

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