Rz. 27

Nach Abs. 8 Satz 1 sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Einhaltung der Information- und Aufklärungspflichten aus Abs. 7 Satz 1 zu überwachen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich anlassbezogen. Ein hinreichender Anlass kann zum Beispiel sein, dass sich Versicherte über ihren Zahnarzt beschweren oder ein Zahnarzt deutlich häufiger als andere Zahnärzte Mehrkostenvereinbarungen abschließt (amtl. Begr. BT-Drs 19/6337 S. 89). Damit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stehen, wird der behandelnde Zahnarzt verpflichtet, der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Verlangen die schriftliche Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 1 und die schriftliche Erklärung nach Abs. 7 Satz 2 vorzulegen (Satz 2). Da diese Unterlagen nur die Tatsache der erfolgten Aufklärung und Information dokumentieren, sind diese versichertenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Versicherten vorzulegen. Auf diese Art wird eine wirksame Prüfung über die Aufklärungs- und Informationspflichten ermöglicht und sichergestellt, dass die Prüfung der Einhaltung der Beratungspflicht nicht durch eine fehlende Einwilligungserklärung des Versicherten verhindert wird (amtl. Begr. a. a. O.).

 

Rz. 28

Soweit erforderlich kann die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen von dem behandelnden Zahnarzt anfordern (Satz 3). Dies wird insbesondere dann in Betracht zu ziehen sein, wenn auf der Grundlage der schriftlichen Erklärungen nach Abs. 7 die Überprüfung nicht möglich ist bzw. die vereinbarten Mehr- und Zusatzkosten nicht nachvollzogen werden können. Allerdings ist der behandelnde Zahnarzt in diesem Fall zu Überprüfung der behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen nur verpflichtet, wenn der Versicherte zuvor ihm gegenüber in die Übermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat (Satz 4). Satz 5 erlaubt den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eine Verarbeitung sämtlicher ihnen in diesem Zusammenhang übermittelten Daten nur, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Der Begriff des Verarbeitens umfasst gemäß dem 2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl I, 1626) die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen.

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