Rz. 4

§ 10 macht die Familienversicherung von zahlreichen Voraussetzungen abhängig. Zur Klärung dieser Voraussetzungen können Krankenversicherungsträger die erforderlichen Daten vom Angehörigen oder – mit dessen Zustimmung – vom Mitglied erheben. Die Zustimmung kann vorher als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt oder nachträglich als Genehmigung (§ 184 BGB) erklärt werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich, mündlich und auch durch schlüssiges ("konkludentes") Verhalten geäußert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte i. d. R. eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 289 Rz. 13).

 

Rz. 4a

Die Daten sind vorrangig beim familienversicherten Angehörigen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X), wenn dieser das 15. Lebensjahr vollendet und die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit (§ 36 SGB I) erlangt hat. Die Zustimmung eines Angehörigen, die Daten beim Mitglied zu erheben, ist erst von diesem Zeitpunkt an erforderlich.

 

Rz. 5

§ 10 Abs. 6 normiert eine Meldepflicht des Stammversicherten. Auf eine Einwilligung des Angehörigen kommt es hierbei nicht an. Diese Regelung steht in einem gewissen Widerspruch zur Auskunftspflicht nach Satz 2, die nur den Angehörigen des Stammversicherten als auskunftspflichtig ansieht (zur Meldepflicht nach § 10 Abs. 6 vgl. Komm. zu § 10 Abs. 6). Im Zweifelsfall sollte sich die Krankenkasse mit ihrem Auskunftsbegehren unmittelbar an den Angehörigen werden.

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