Rz. 1

Die Regelung knüpft an § 319a RVO an und hat ihre Fassung durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 erhalten. Das Versichertenverzeichnis enthält die Angaben, die für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und des Anspruchs auf Versichertenleistungen von Bedeutung sind. Erfasst werden auch familienversicherte Angehörige.

 

Rz. 1a

Art. 11 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) v. 28.3.2021 (BGBl. I S. 591) hat Satz 3 angefügt. Die Vorschrift wird mit dem Tag wirksam, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Damit werden die Krankenkassen befugt, in ihrem Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz zu speichern.

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