Rz. 2

Die Norm schafft eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von nach §§ 284, 285 gespeicherten Sozialdaten im Rahmen von Forschungsvorhaben bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 287 Rz. 1 m. w. N.). Berechtigt sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Ohne eine derartige Ermächtigung wären die in § 287 angesprochenen Vorhaben nicht möglich (Kranig, a. a. O., Rz. 4). Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 75 SGB X dar, der eine Übermittlung von Sozialdaten unter den dort näher genannten Voraussetzungen erlaubt.

 

Rz. 3

Auch in anderen Sozialleistungsbereichen finden sich Regelungen, die Forschungsvorhaben gestatten oder Übermittlungsbefugnisse begründen. Eine § 287 entsprechende Vorschrift enthält § 98 SGB XI. Übermittlungsbefugnisse im Recht der Unfallversicherung begründet § 206 SGB VII. Diese Regelung gestattet die Übermittlung von personenbezogenen Daten für bestimmte Forschungsvorhaben zur Bekämpfung von Berufskrankheiten. § 55 SGB II stellt Forschung über die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit frei. § 394 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gestattet die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit erhobenen Sozialdaten für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. § 56 Satz 1 KVLG 1989 erklärt die §§ 275 bis 305a SGB V im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für entsprechend anwendbar (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 287 Rz. 4).

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