Rz. 2
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen die
- zulässigen Verfahren der Datenverarbeitung,
- Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und auszugebenden Daten,
- Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung sowie
- weitere zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffende Maßnahmen.
Die Anweisungen müssen mindestens die in Nr. 1 bis 4 der Vorschrift aufgezählten Punkte enthalten, können jedoch auch weitere Einzelheiten regeln.
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