Rz. 2

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen die

  • zulässigen Verfahren der Datenverarbeitung,
  • Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und auszugebenden Daten,
  • Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung sowie
  • weitere zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffende Maßnahmen.

Die Anweisungen müssen mindestens die in Nr. 1 bis 4 der Vorschrift aufgezählten Punkte enthalten, können jedoch auch weitere Einzelheiten regeln.

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