Rz. 19a

Die Norm regelt, dass im Übrigen die Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten nach dem SGB I und dem SGB X – insbesondere § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X gelten. Durch die Formulierung "im Übrigen" wird deutlich, dass § 284 als speziellere Regelung vorrangig zu beachten ist (BSG, Urteil v. 2.11.2010, B 1 KR 12/10 R).

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