Rz. 15

Die Krankenkasse kann

  • für Arbeits- und Erwerbslose,
  • für andere Hilfeempfänger sowie
  • für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise

die Krankenbehandlung übernehmen, wenn die Personen nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind. Bei einer Übernahme sind der Krankenkasse die vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie ein angemessener Teil ihrer Verwaltungskosten zu ersetzen.

 

Rz. 16

Die Übernahme liegt im Ermessen der Krankenkasse. Wegen

  • der Auffangversicherung aufgrund fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
  • der Anschlussversicherung nach beendeter Versicherungspflicht oder Familienversicherung (§ 188 Abs. 4),
  • des Abschlusszwangs nach Satz 2 sowie
  • des gesetzlichen Auftrags nach Abs. 2 ohne eingeräumtes Ermessen der Krankenkasse

hat die Regelung kaum praktische Bedeutung.

 

Rz. 17

Die Vorschrift betrifft

  • Arbeitslose, die nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), weil sie weder Arbeitslosengeld noch Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen,
  • Arbeitslose, die kein Arbeitslosengeld II erhalten (§ 19 SGB II),
  • Erwerbslose, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen,
  • Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII),
  • nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld erhalten (§ 19 SGB II) und nicht familienversichert sind (§ 10),
  • vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichnete Personen.
 

Rz. 17a

Krankenkassen konnten u. a. für Hilfeempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Krankenbehandlung übernehmen, wenn sie dafür Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten erhalten. Von dieser Möglichkeit wurde in Bremen und Hamburg im Rahmen des sog. Bremer Modells für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz Gebrauch gemacht. In Nordrhein-Westfalen wurde am 28.8.2015 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. In weiteren Ländern ist der Abschluss von Vereinbarungen geplant, jedoch ist es bisher nicht zum Abschluss gekommen (Stand: 29.9.2015). Eine Abschlussverpflichtung der Krankenkassen besteht nach dieser Norm nicht.

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